Baden-Württemberg:
Unterscheidung in Kategorie 1 und 2. Zu Kategorie 1 (gefährliche Hunde) zählt derzeit keine Hunderasse.
Zu Kategorie 2 (Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet wird, aber widerlegt werden kann) zählen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu.
Allerdings wird zwischen American Staffordshire Terrier, Bullterrier sowie Pit Bull Terrier und den anderen neun Rassen unterschieden, was den Umgang mit der angeblichen Gefährlichkeit angeht. Die ersten drei Rassen gelten als "Kampfhunde", ihre Haltung ist ab einem Alter von sechs Monaten erlaubnispflichtig. Für die Erlaubnis ist ein berechtigtes Interesse an der Haltung nötig. Für Kampfhunde gelten Maulkorb- und Leinenzwang, die Haltungserlaubnis ist stets mitzuführen. Die Zucht/Kreuzung mit diesen Rassen ist untersagt.
Für die anderen neun Rassen gilt die Vermutung anders herum: Zeigen sie in einer Prüfung ein bedenkliches Verhalten, werden sie als Kampfhunde eingestuft, woraufhin dieselben Restriktionen wie oben beschrieben gelten.
Verordnung: Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde
zugehörige Verwaltungsvorschrift
Bayern:
Unterscheidung in Kategorie 1 und 2. Zu Kategorie 1 (gefährliche Hunde) zählen Pit Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu.
Zu Kategorie 2 zählen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perrode Presa Mallorquin und Rottweiler.
Hunde der Kategorie 1 gelten als unwiderlegbar gefährlich. Eine Befreiung von kampfhundspezifischen Einschränkungen ist nicht möglich. Außerdem ist ihre Haltung erlaubnispflichtig, wobei die Erlaubnis von der Unbedenklichkeit des Halters und seinem berechtigten Interesse an der Haltung abhängt.
Bei Hunden der Kategorie 2 kann ein Negativzeugnis aufgrund eines Wesenstests erteilt werden, was den Hund von den Auflagen eines Kampfhundes befreit. Welche Auflagen das sind, kann jede Gemeinde eigenständig festlegen. Im Normalfall sind es zumindest Leinen- und Maulkorbzwang sowie eine erhöhte Hundesteuer.
Verordnung: Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Rasseliste)
Die besonderen Anforderungen an die Haltung sind im Artikel 18, 37 und 37a des "Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)" zu finden.
Berlin:
Keine Unterteilung in Kategorien. Folgende Rassen gelten ab einem Alter über sechs Monaten als übersteigert aggressiv: Pit Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Tosa Inu, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano und Mastiff.
Das Halten dieser Rassen bedarf der Vorlage eines Führungszeugnisses, eines Sachkundenachweises und eines bestandenen Wesenstests. Werden diese Unterlagen nach einer behördlichen Prüfung anerkannt, erhält der Hund eine grüne Plakette als Bestätigung für die Haltungserlaubnis. Für gefährliche Hunde gilt eine Leinen- und Maulkorbpflicht.
Verordnung: Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin
Brandenburg:
Unterteilung in Kategorie 1 und 2. Als Kategorie 1 (unwiderlegbar gefährlich) gelten American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu.
Unter Kategorie 2 fallen Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler.
Die Haltung von Hunden der Kategorie 1 ist generell verboten. Für Hunde der Kategorie 2 kann ein Negativzeugnis ausgestellt werden, allerdings ist auch ihre Haltung erlaubnispflichtig.
Verordnung: Hundehalterverordnung
Bremen:
Keine Unterteilung in Kategorien. Vermutung der Gefährlichkeit von Pit Bull Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier.
Diese Rassen dürfen in Bremen grundsätzlich nicht gehalten oder gezüchtet werden. Ausnahmen gelten nur, wenn sich der Halter nur vorübergehend mit seinem Hund in Bremen aufhält (Urlaub bspw.), oder wenn er aus einem Tierheim in Bremen adoptiert oder als Fundtier aufgenommen wird. Doch die Aufnahme eines Tierheimhundes, der zu diesen Rassen zählt, muss von den örtlichen Behörden genehmigt werden. Wird die Ausnahme erteilt, ist kein Negativzeugnis möglich. Es gelten Leinen- und Maulkorbpflicht.
Verordnung: Gesetz über das Halten von Hunden
Hamburg:
Unterscheidung in zwei Kategorien. Unter 1 fallen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier.
Unter 2 fallen Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Rottweiler und Tosa Inu.
Hunde der Kategorie 1 gelten als unwiderruflich gefährlich, Hunde der Kategorie 2 können über einen Wesenstest ein Negativzeugnis erhalten. Das Halten eines gefährlichen Hundes ist nur mit einer behördlichen Erlaubnis gestattet. Für gefährliche Hunde gelten Leinen- und Maulkorbpflicht.
Verordnung: Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz)
Hessen:
Keine Unterscheidung in Kategorien. Vermutung der Gefährlichkeit bei Pit Bull Terrier oder American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal, Kaukasischer Owtscharka sowie Rottweiler.
Die Haltung der genannten Rassen bedarf einer Erlaubnis, die unter anderem einen Wesenstest und einen Sachkundenachweis einschließt. Es gelten Leinen- und Maulkorbzwang.
Verordnung: Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)
Mecklenburg-Vorpommern:
Keine Unterscheidung in Kategorien. Vermutet widerlegbare Gefährlichkeit bei American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier.
Ist die Gefährlichkeit nicht widerlegt, gelten Leinen- und Maulkorbzwang und der Hund darf nur einzeln geführt werden. Die Haltung gefährlicher Hunde ist erlaubnispflichtig.
Verordnung: Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung)
Niedersachsen:
Keinerlei Besonderheiten für Hunde bestimmter Rassen.
Verordnung: Niedersächsisches Hundegesetz
Nordrhein-Westfalen:
Unterscheidung in zwei Kategorien. Kategorie 1 sind Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier.
Als Kategorie 2 zählen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu.
Für die Haltung der Rassen beider Kategorien ist eine offizielle Erlaubnis erforderlich, wobei Hunde der Kategorie 2 diese einfacher bekommen (im Grunde nur ein Sachkundenachweis des Halters). Leinen- und Maulkorbpflicht gelten für Hunde beider Kategorien, es können aber auch Hunde beider Kategorien davon befreit werden.
Außerdem gelten strengere Auflagen für 20/40-Hunde (Hunde über 20 Kilo oder 40cm Schultermaß) als für Kleinhunde, unabhängig von der Rasse.
Verordnung: Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz:
Keine Unterscheidung in Kategorien. American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie Hunde des Typs Pit Bull Terrier gelten als gefährlich und damit erlaubnispflichtig, wobei für das Erteilen der Erlaubnis ein begründetes Interesse an der Haltung nachgewiesen werden muss.
Verordnung: Landesgesetz über gefährliche Hunde Rheinland-Pfalz
Saarland:
Keine Unterscheidung in Kategorien. Die Haltung von American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie American Pit Bull Terrier ist erlaubnispflichtig. Ein Wesenstest kann die Einstufung als gefährlicher Hund jedoch vollständig aufheben, sodass auch keine Erlaubnis mehr notwendig ist.
Verordnung: Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (Hundegesetz)
zugehörige Verwaltungsvorschrift
Sachsen:
Keine Unterscheidung in Kategorien. American Staffordshire Terrier, Bullterrier sowie Pit Bull Terrier gelten generell als gefährlich.
Diese drei Rassen unterliegen einer Leinen- und Maulkorbpflicht.
Verordnung: Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (Hundegesetz)
Sachsen-Anhalt:
Keine Unterscheidung in Kategorien. Als gefährlich gelten Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier.
Für diese Rassen ist ein Wesenstest vorgeschrieben. Wird dieser bestanden, gilt der Hund nicht weiter als gefährlich. Wird der Test nicht bestanden, muss eine Haltungserlaubnis beantragt werden und der Hund unterliegt einem Leinen- und Maulkorbzwang, bis die Gefährlichkeit widerlegt wurde.
Verordnung: Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren
zugehörige Durchführungsverordnung
Schleswig-Holstein:
Ab dem 1.1.2016 wird bei keiner Rasse mehr eine gesteigerte Gefährlichkeit vermutet. Dafür werden die Haltungsbedingungen für alle Hunde strenger (Versicherungspflicht und Kennzeichnungspflicht bspw.).
Verordnung: Gesetz über das Halten von Hunden
Thüringen:
Anfang 2018 wurde die Rasseliste abgeschafft. Eine neue Verordnung mit allgemeinen Maßgaben zur Hundehaltung ist derzeit nicht verfügbar.